Was steckt dahinter?
Im Oktober 2013 führte der Gesetzgeber explizit die Beurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz ein (mit der Erweiterung des Arbeitsschutzkonzeptes siehe ArbSchG, §5). Folglich sind alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu erheben, zu beurteilen und zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind.
Als Gefährdung wird die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bezeichnet, ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder für deren Wahrscheinlichkeit.
Psychische Belastungen sind gemäß der internationalen Norm DIN EN ISO 10075-1 definiert als „die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken.“
Der Gesetzgeber verlangt, dass Gefährdungen durch psychische Belastungen gleichwertig zu anderen (z.B. physikalischen, chemischen, und biologischen) Gefährdungen berücksichtigt werden.
Welche Bereiche werden unter die Lupe genommen?
Eine Gefährdungsbeurteilung muss sich folglich an den konkreten Organisationsbedingungen orientieren. Daher gibt es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben, wie die psychischen Belastungsfaktoren
ermittelt werden. Welche etablierten Instrumente dafür sinnvoll sind, erfahren Sie im 2.
Teil.
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